Können Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch wirksam ergehen? Werden darin Insolvenzforderungen festgesetzt lautet die Antwort „Nein“. Die Forderung ist zur Tabelle anzumelden. Etwas anderes gilt für sog. Erstattungsbescheide. Ihnen fehlt laut BFH (Az. IX R 27/18) die abstrakte Geeignetheit, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken.
Es könne demnach nach Insolvenzeröffnung noch wirksam erlassen werden:
- Nullbescheide
- Negative Umsatzsteuerbescheide
- Erstattungsbescheide
Ein Auflösungsverlust entsteht laut BFH bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst zur Zeit des Ablehnungsbeschlusses. In unserem Seminar besprechen wir, wie durch richtige Gestaltungen auf den Verlustentstehungszeitpunkt Einfluss genommen werden kann.