Der BFH (Az. VII R 31/20) hat entschieden: Lohnsteuer-Haftungsbescheide gegenüber dem Geschäftsführer*in sind rechtmäßig, wenn die Zahlung nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit veranlasst worden ist. Es liegt dann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor.
Zahlungsschwierigkeiten können nur dann entlastend wirken, wenn sie bereits zum Fälligkeitszeitpunkt bestanden. Grundsätzlich kann sich die Geschäftsführung auch nicht durch die Beauftragung eines Steuerberaters exkulpieren. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter sollte nachweisbar um Zustimmung zur LSt-Zahlung gebeten werden. Für Insolvenzfälle ab dem 01.01.2021 ist die Regelung des § 15 Abs. 8 InsO zu beachten.