Allgemein
Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist Grundvoraussetzung und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei bargeldintensiven Unternehmen können Kassenbewegungen einen Großteil der gesamten Buchführung ausmachen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten, um eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Weiterhin sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Erleichterung hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).
Zu beachten sind die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB (Vorschriften für alle Kaufleute), die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und § 158 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Beweiskraft der Buchführung) sowie die Vorschriften der Einzelsteuergesetze, etwa § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten).