Der BFH entschied mit Urteil vom 08.12.2021 (I R 30/19), dass die Beschränkung des Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn aus GmbH-Anteilen kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Wegzugsteuer ist. Da dies bereits explizit ein Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG ist, kann dieses nicht auch noch zusätzlich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AStG hineingelesen werden. Beispiel: Der Gesellschafter der A-GmbH, einer Gesellschaft mit ausschließlich Immobilienbesitz in Deutschland, verzieht von Deutschland in die Niederlande. Dies ist ein Tatbestandsmerkmal nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG. Das Besteuerungsrecht an den GmbH-Anteilen für Deutschland bleibt wegen der Immobilien in Deutschland jedoch bestehen (Art. 13 Abs. 2 DBA-NL), sodass Deutschland bei einer späteren Veräußerung der Anteile besteuern kann. Dennoch ist die Besteuerung zum Wegzugszeitpunkt nach Auffassung des BFH richtig. Problem: es besteht keine Anrechnungsvorschrift für diese Steuer bei der späteren tatsächlichen Veräußerung. Dies müsste im Wege der Billigkeit beantragt werden.