Erfasst werden von der Umsatzsteuer v.a. Umsätze (§ 1 I Nr. 1 UStG), die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbringt, wenn diese Umsätze als im (umsatzsteuerlichen) Inland bewirkt gelten. Als Umsätze gelten alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Unternehmenstätigkeit mit sich bringt, auch gelegentliche Hilfsgeschäfte. Ob Umsätze als im Inland bewirkt gelten, entscheidet sich nicht nach geografischen Kriterien, sondern nach spezifisch umsatzsteuerlichen Regeln über den „Ort der Lieferung“ bzw. „Ort der sonstigen Leistung“.
Betroffen sind auch Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Staat [Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)]. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist das Entgelt, in bes. Fällen mind. aber der Betrag der Wiederbeschaffungs-/Herstellungskosten (Mindestbemessungsgrundlage). Jeder Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die in den von ihm bezogenen Vorprodukten und Vorleistungen enthalten ist, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen, wenn der Vorsteuerabzug im Einzelfall nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, es sind aber während des Jahres mehrmals (monatlich oder quartalsweise) Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Außerdem sind Aufzeichnungspflichten zu beachten.