Der Fall
Die gGmbH schloss Verträge mit Unternehmen, wonach die Kinder deren Mitarbeiter bevorzugt einen KiTa-Platz erhalten sollten. Für andere Kinder gab es lediglich „Nachrückplätze“. Der BFH sieht in dem Betrieb der KiTas keine Förderung der Allgemeinheit. Folge: Wegfall der Gemeinnützigkeit!
Der BFH setzt damit seine strenge Rechtsprechung zur Gemeinnützigkeit im Bildungs- und Erziehungsbereich fort. Bereits im Jahr 2021 hatte er die Gemeinnützigkeit einer Privatschule mangels Förderung der Allgemeinheit verneint. Es sind erhöhte Anforderungen zu beachten, um als Privatschule oder KiTa (weiterhin) als gemeinnützig eingestuft zu werden.
Wichtige Tipps, wie immer bei uns!